Allgemeine
Vermietbedingungen Nachfolgende
Allgemeine Vermietbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der
ARMO-Gruppe – im Nachfolgenden als Vermieter bezeichnet- und unseren Kunden als
Mieter, soweit im Mietvertrag nicht hiervon Abweichendes vereinbart wird. I.
Gültigkeit 1. Die
vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen des Vermieters gelten für alle
Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen,
Kranen, Staplern und sonstigen Baugeräte und Industriemaschinen.
Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. 2. Diese
Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die
Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter. 3. Im
Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (inkl.
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor
diesen Vermietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die
Bestätigung des Vermieters in Textform maßgebend bzw. geltende
Rahmenvertragsabkommen, z.B. zwischen Mitgliedern der PartnerLIFT
Vermietergemeinschaft. 4. Falls nichts
Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters
freibleibend. II. Übergabe
des Gerätes, Mängelrüge und Haftung sowie Vermietung mit Bedienpersonal Der Übernehmer ist zur Unterzeichnung der
entsprechenden Belege bevollmächtigt, ebenso bei Rückgabe. 1. Der
Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten
oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der
Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der
Beförderung auf den Mieter über. Dies gilt nur, sofern es sich bei dem Mieter
um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Abs.1 Satz 1 BGB (nachfolgend
auch gemeinsam „Unternehmer“ genannt) handelt. Der Vermieter ist im Falle des
Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell
gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies
zumutbar ist. 2. Dem Mieter
steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu
besichtigen. 3. Bei
Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht
unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht
unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt
worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind
unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. 4. Die Kosten
zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender und von ihm anerkannter
Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter.
5. Der
Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die
Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt der
Vermieter die Kosten der Mängelbeseitigung nur bis zur Höhe eines von ihm
ausdrücklich genehmigten Kostenvoranschlages des Mieters. Die vereinbarte
Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des
Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen
Zeitraum nicht zu entrichten, sofern der Mieter das Gerät nicht einsetzt.
Kosten beim Mieter für Geräteausfallzeiten werden vom Vermieter nicht
übernommen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des
Vermieters Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie
Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. 6. Lässt der
Vermieter eine ihm gestellte Nachfrist für die Beseitigung eines bei der
Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so
hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei
sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe
vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
7. Alle
weitergehenden Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein
Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können
vom Mieter nur geltend gemacht werden bei: vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Vermieters, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird
hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens, bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, bei einer Haftung des Vermieters
nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder
deren Abwesenheit der Vermieter garantiert hat. Im Übrigen ist die
Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 8. Wenn durch
das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss
liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern II.Nr.5
und II Nr.6 sowie Ziffer II Nr.7 entsprechend. 9. Bei der
Vermietung eines Gerätes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur
Bedienung des Gerätes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei
Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter
nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordentlich ausgewählt hat. Im
Übrigen trägt der Mieter die Haftung. 10. Der Mieter
haftet auch dafür, dass das Bedienpersonal, soweit es nicht vom Vermieter
gestellt wird, zur Bedienung und Handhabung geeignet ist und das Gerät nur nach
entsprechender Einweisung in Betrieb nimmt. 11. Der Mieter
ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen
Stand-bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden
beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Der Einsatz der Mietsache
ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach vorheriger Erlaubnis des
Vermieters in Textform gestattet. 12. Der Mieter
darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem
Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
Eine Weitervermietung an Dritte ist daher ohne ausdrückliche Genehmigung des
Vermieters in Textform ebenfalls nicht gestattet. Die Untervermietung des
Mietgegenstandes durch andere Maschinenvermieter, insbesondere durch Mitglieder
der PartnerLIFT Vermietergemeinschaft, ist auch ohne vorherige Zustimmung des
Vermieters zulässig. III.
Inbetriebnahme des Gerätes 1. Der Mieter
ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme des Gerätes mit den Bedienungs- und
Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen sowie die weiteren Bedienungs-
und Wartungshinweise bei der Übergabe genau zu beachten. 2. Der Mieter
ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften sowie Arbeitsschutzbestimmungen und
Straßenverkehrs-vorschriften genauestens einzuhalten. Dies gilt auch für Ladung
und Transport der Geräte. 3. Der Mieter
ist verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm
vor-gesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für • den freien
Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten
am Gerät • die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen
und Absperrungsarbeiten vor Ort • den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl.
Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt. 4. Mietgeräte
sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) grundsätzlich nicht für den
Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Auf eine fehlende
Pflichtversicherung gegenüber Dritten wird hingewiesen. Für Schäden die durch
den Gebrauch von nichtzulassungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
bis 20 km/h verursacht werden haftet der Mieter/Bediener der Maschine. IV.
Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherheit der Mietschuld 1. Der
Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei
einer 5-Tage Woche und bei bis zu 23 Arbeitstagen im Monat zugrunde
gelegt. 2. Der volle
Mietsatz ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt
worden ist oder 23 Arbeitstage im Monat nicht erreicht wurden. 3.
Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als
Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird. 4. Ändert der
Mieter die normalen Einsatzzeiten des Gerätes (z. B. Überstunden, Samstags-,
Sonn- und Feiertagseinsatz, Stillstandzeiten), so hat er darüber vorher eine
Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. Macht der Mieter schuldhaft
unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten, so hat er eine Vertragsstrafe in
Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu
zahlen. Der Vermieter hat das Recht, die Einsatzzeiten durch
Zeiterfassungsgeräte und durch persönlichen Augenschein seiner Beauftragten zu
kontrollieren. 5. Die
vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst, ohne
Bedienpersonal. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport,
Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet. 6. Die Miete
sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird. 7. Wird die
geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, oder kommt
der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in
Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so
ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts
wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den
Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem
Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und
anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier Ersatz zu leisten. 8. Dem Mieter
steht das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem
rechtskräftigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenansprüche handelt; dies gilt
nur, falls es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt. 9. Der
Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. 10. Der Mieter
tritt bereits jetzt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen
seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an den
Vermiete ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an. 11. Der
Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. V. Beginn
und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes
1. Die Mietzeit
beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag / der vereinbarten Stunde. Wünscht
der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem
Vermieter unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Die
beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes ist dem Vermieter rechtzeitig vorher
schriftlich oder in Textform anzuzeigen (Freimeldung). 2. Die
Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend
den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem
anderen vereinbarten Ort/Platz eintrifft.
Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem bzw.
mit vollgeladenen Batterien und in gereinigtem Zustand zurückzuliefern. 3. Bei
Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei
Vermietung stundenweise endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe
des Gerätes. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der
schriftlichen Vereinbarung. 4. Wird vom
Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die
Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten
für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen. 5. Wird das
Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem/derTag/Stunde der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist
dem Vermieter zu vergüten, außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter
etwaige weitergehende Schäden zu ersetzen.
6. Gerät der
Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Gerätes in Verzug, so
kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges
nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. II Nr. 7 ist bei
leichter Fahrlässigkeit, die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden
Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises.
Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten,
wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin im Verzug befindet. VI.
Unterhaltspflicht des Mieters 1. Der Mieter
ist verpflichtet, a) das
gemietete Gerät in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen. Dies bedeutet
auch die Verwendung des Mietgegenstandes zu besonderen, den Mietgegenstand
selbst gefährdenden Einsatzzwecken zu unterlassen, wie insbesondere der Einsatz
in Tunnel – oder Wasser- Baustellen oder Baustellen in denen der Mietgegenstand
in Kontakt mit Salzen, Säuren, Laugen, oder Klärschlamm gerät oder auch
Betonspritz- und Sandstrahlarbeiten, sofern der Vermieter keine ausdrückliche
Zustimmung in Textform erteilt hat. b) für sach-
und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen. Bei Störungen der
Betriebsfunktionen und/oder der Betriebssicherheit ist der Betrieb sofort
einzustellen und der Vermieter zu benachrichtigen. c)
Beschädigungen des Gerätes dem Vermieter innerhalb von 1 Arbeitstag bekannt zu
machen, d) notwendige
Instandsetzungsarbeiten sofort durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die
Kosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter und seine Hilfspersonen nicht
dafür haften, e) das Gerät in
ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und komplettem Zustand
zurückzuliefern. 2. Der
Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder
durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet,
dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das
Betreten der Baustelle zu erlauben. VII. Haftung
des Mieters, Haftungsbeschränkung, Selbstbehalt 1. Bei
Mietvertragsverletzungen, Schäden am Mietgegenstand oder Verlust des
Mietgegenstandes haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen
Haftungsregeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen eines
Mietgerätes sowie eine Beschädigung an einem Mietgerät unverzüglich dem
Vermieter in Textform zu melden. 2. Dem Mieter
steht es frei diese Haftung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auf einen
Selbstbehaltsbetrag gegenüber dem Vermieter zu beschränken. Durch Vereinbarung
der Haftungsbeschränkungsvergütung wird die Haftung des Mieters für jeden
einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand (Maschinenbruch), der durch
fahrlässiges Eigenverschulden entsteht, auf eine Selbstbeteiligung von 10% des
Listenneuwertes des Mietgegenstandes, mindestens 1000.- € maximal jedoch
7.500.-€ beschränkt. Im Rahmen von Abbrucharbeiten, d.h. Arbeiten mit
Hydraulikhammer, Abbruch- und Sortiergreifer, Abbruchschere, etc. gilt im
Schadensfall die doppelte Selbstbeteiligung nach der vorstehenden Staffelung
als vereinbart. Schäden an der Bereifung, den Ketten und Gummilaufbändern eines
Mietgegenstandes sind von der o.g. Haftungsbeschränkung ausgenommen. 3. Bei Verlust
oder Diebstahl des Mietobjekts beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 25%
des Listen-Neuwerts des Gerätes, mindestens jedoch 1.000,00€. Bei Verlust oder
Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Mieters, ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu
leisten. 4. Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die mit der Nutzung oder dem
Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen. 5. Bei Schäden,
die durch den Mieter mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden und welche im
Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt sind, übernimmt der
Mieter eine Selbstbeteiligung von maximal 1.000 Euro je Gerät und einzelnen
Schadensfall. 6. Bei Schäden
der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch - insbesondere durch
Fehlbedienung und Überbelastung - sowie aufgrund von Vorsatz des Mieters
entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Ebenso von
der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden, die durch die Verwendung des
Mietgegenstandes zu besonderen, den Mietgegenstand selbst gefährdenden
Einsatzzwecken entstehen, wie insbesondere der Einsatz in Tunnel – oder Wasser-
Baustellen oder Baustellen in denen der Mietgegenstand in Kontakt mit Salzen,
Säuren, Laugen, oder Klärschlamm gerät oder auch die Verwendung zu Betonspritz-
und Sandstrahlarbeiten, sofern der Vermieter keine ausdrückliche Zustimmung in
Textform erteilt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung
ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu
nehmen. 7. Wird keine
Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an
dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für
den Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall
verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art,
soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die
Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter
vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des
Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem
Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des
Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung.
Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der
Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den
Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend
machen kann. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. VIII.
Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Der Mieter
darf einem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vermieter
weder das Gerät weitervermieten, noch überlassen, noch Rechte aus diesem
Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. Bei der
gemäß Ziff.II Nr.12 erlaubten Weitervermietung bzw.
Untervermietung durch Maschinenvermieter ist bekannt, dass die Mietgegenstände
an Endkunden oder andere Maschinenvermieter weitergegeben werden. Der jeweilige
Maschinenvermieter als Mieter ist in diesen Fällen für die ordnungsgemäße
Übergabe und Einweisung an seinen Kunden verantwortlich. 2. Sollte ein
Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät
geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu
unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibebrief zu benachrichtigen. 3. Bei
Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter hat bei allen
Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. 4. Der Mieter
hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl oder Unterschlagung des
Gerätes zu treffen. 5. Verstößt der
Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 bis 4, so ist er
verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus
entsteht. IX. Verlust
des Mietgegenstandes 1. Sollte es
dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten
hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende
Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet,
gleichwertigen Ersatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die
Maschinenversicherung nicht die Entschädigung übernimmt. 2. In jedem
Fall ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in
Höhe von 75% weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass
durch die Ausfalltage der Vermieter keinen oder einen geringeren Schaden als
75% der Miete gehabt hat. X.
Kündigung 1. Der über
eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide
Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die
Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den
auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag
zu kündigen. Bei der Vermietung bzw. Untervermietung an Maschinenvermieter
gelten die gesondert vereinbarten Kündigungsfristen mit dem Maschinenvermieter. 2. Der
Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus
wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: a) die nicht
vereinbarungsgemäße Zahlung der Miete, oder wenn nach Vertragsabschluss
Tatsachen bekannt werden, nach denen der Vermieter eine wesentliche Minderung
der Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten
vernünftigerweise annehmen muss. b) wenn der
Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil
desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort
verbringt; c) in Fällen
von Verstößen gegen Ziff. VI. Nr. 1a, b, d und Ziff. VIII. Nr. 1, 4 3. Der Mieter
kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden
Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist. XI.
Verbraucherschlichtung und sonstige Bestimmungen 1. Der
Vermieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 2.
Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Vermieters. Ausschließlicher Gerichtsstand
ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
der Hauptsitz des Vermieters oder, nach seiner Wahl, der Sitz seiner
Zweigniederlassung. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des
Mieters klagen. 3. Es gilt
ausschließlich deutsches Recht. Stand:
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