Allgemeine Vermietbedingungen
Nachfolgende Allgemeine Vermietbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der ARMO Gruppe –im Nachfolgenden als „wir“ bzw „der Vermieter“ bezeichnet- und unseren Kunden als Mieter, soweit im Mietvertrag nicht hiervon Abweichendes vereinbart wird.
I. Gültigkeit
1. Sie mieten von ARMO Gruppe ausschließlich zu den folgenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Anders lautenden Bedingungen wird ausschließlich widersprochen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
2. Diese Bedingungen gelten bei allen Bestellungen, Vertragsabschlussangeboten, Vertragsabschlussannahmen und Vermietungen, jedoch ausschließlich gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Mieter zum Zwecke der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Mietvertrag schriftlich niederzulegen. Maßgeblich für unsere Verpflichtungen ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen. Nachträgliche Vereinbarungen sind durch die Vertragsparteien schriftlich niederzulegen, d.h. einander schriftlich zu bestätigen. Dies gilt insbesondere für mündliche oder fernmündliche „Abmachungen“ zwischen Mieter und unserem Personal.
4. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksam gewordenen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt dabei unberührt.
II. Einsatzbedingungen
1. Bei Übergabe des Mietgerätes weisen wir die von Ihnen beauftragte Person, die – ohne dass dies von ARMO Gruppe überprüft werden muss – die vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedingungen erfüllen muss, in die Handhabung des Gerätes ein. Sie verpflichten sich, vor Inbetriebnahme des Gerätes sich mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen, die bei Übergabe erteilten Hinweise genau zu beachten und insbesondere den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterien täglich zu überprüfen und erforderlichenfalls aufzufüllen.
2. Nur die von ARMO Gruppe eingewiesene Person ist zum Bedienen des Gerätes berechtigt.
3. Ohne schriftliche Zustimmung von ARMO Gruppe ist eine Weitergabe des Gerätes an Dritte nicht zulässig.
4. Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Einsatz des Mietgerätes zu prüfen, ob der Standort des Gerätes sowie die An- und Abfahrtswege zum vorgesehenen Einsatzort einen gefahrlosen Einsatz zulassen. Die Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. insbesondere dürfen sie nicht über die festgelegte Tragkraft hinaus belastet werden. Bei Ölverlust am Mietgerät hat der Mieter unverzüglich Umwelt schützende Maßnahmen einzuleiten.
5. Erforderliche Abschrankungen und die Einholung eventuell erforderlicher Behördengenehmigungen gehören ohne ausdrücklichen gesonderten Auftrag nicht zu unserem Leistungsumfang. Der Mieter ist ebenso für die Einhaltung der fahrerbezogenen Regelungen des Straßenverkehrs und der Vorschriften des kommunalen Straßen(benutzungs-)rechts verantwortlich. Unsere Geräte dürfen nur unter Beachtung der jeweiligen Bedienungsanleitung und der gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden.
6. Bei Beschädigungen oder starker Verschmutzung des Gerätes, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (unterlassenes Abdecken bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten etc.) oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, tragen Sie die Instandsetzungskosten, bestehend insbesondere aus Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Reinigungskosten. Darüber hinaus tragen Sie den nachweislich entstandenen Mietausfallschaden für die Zeit der Instandsetzung.
III. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherheit der Mietschuld
1. Der vereinbarte Mietpreis versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Arbeitsstunden bei einer 5-Tage-Woche und bei bis zu 23 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.
3. Der volle Mietpreis ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist oder 23 Arbeitstage im Monat nicht erreicht wurden.
4. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Arbeitsstunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird.
5. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei stundenweiser Vermietung endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes, wobei eine Mindestmietzeit von drei Stunden als vereinbart gilt. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
6. Ändert der Mieter die normalen Einsatzzeiten des Gerätes (Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagseinsatz, Stillstandzeiten etc.), so hat er vorher eine Vereinbarung mit uns zu treffen. Macht der Mieter unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an uns zu zahlen. Wir haben das Recht, die Einsatzzeiten insbesondere durch Zeiterfassungsgeräte und durch persönliche Inaugenscheinnahme selbst oder durch uns beauftragte Dritte zu kontrollieren.
7. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst, ohne Bedienungspersonal, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Anliefern und Abholen, Einbringen und Ausbringen, Versetzen und Befestigen, Versicherung, Kraft- und Betriebsstoffe etc. werden gesondert berechnet.
8. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter bei anderen zwischen ihm und uns bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z. B. Wechselprotest, Nichteinlösung eines Schecks etc.) wird die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ARMO Gruppe nicht mehr zumutbar. Wir sind deshalb dann berechtigt, unverzüglich das Gerät wieder an uns zu nehmen. Die Einholung einer Gerichtsentscheidung ist hierzu nicht erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, uns den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen.
9. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit vom Mieter geltend gemachten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben diese Gegenansprüche als begründet anerkannt oder sie sind dem Mieter rechtskräftig von einem Gericht zugesprochen worden.
10. Ist die Miete nicht im Voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25% übersteigt.
11. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Mieter verpflichtet sich, diese Abtretung auf unser Verlangen offen zu legen.
IV. Beginn/Ende der Mietzeit, Übergabe/Rückgabe des Gerätes
1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem/der vereinbarten Tag/Stunde. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses uns gegenüber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes ist uns rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung). Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Betriebshof des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.
2. Wird vom Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.
3. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem Tag/der Stunde der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist uns zu vergüten, außerdem ist der Mieter verpflichtet, uns etwaigen schuldhaft verursachten weitergehenden Schaden zu ersetzen.
4. Kommt der Vermieter leicht fahrlässig mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen; diese Entschädigung ist begrenzt auf maximal den Nettobetrag, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich ARMO Gruppe zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
V. Mängelrüge und Haftung
1. ARMO Gruppe hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Transport zu bringen. Wir sind berechtigt, Ihnen andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese ihre Mindesteinsatzanforderungen erfüllen und diese Änderung Ihnen zumutbar ist. Mit der Absendung/Abholung, auch wenn der Transport mit unseren Fahrzeugen durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen.
3. Bei Übergabe nicht erkennbarer Mängel sind vom Mieter nach Übergabe des Gerätes unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber ARMO Gruppe anzuzeigen.
4. Die Kosten zur Behebung etwaiger von uns zu vertretender Mängel an der Mietsache trägt ARMO Gruppe.
5. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzten Fall trägt ARMO Gruppe die Kosten der Mängelbeseitigung nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten Kostenangebotes des Mieters. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten, sofern
der Mieter das Gerät nicht einsetzt.
6. Lässt der Vermieter eine ihm vom Mieter gesetzte Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch ARMO Gruppe. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen uns sind ausgeschlossen.
7. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen ARMO Gruppe, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können von Ihnen nur geltend gemacht werden bei
a) grobem Verschulden von ARMO Gruppe;
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ARMO Gruppe oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von ARMO Gruppe beruht;
d) falls ARMO Gruppe nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
VI. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstands mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal
verursacht werden, haftet ARMO Gruppe nur dann, wenn diese das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.
Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
VII. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Ab Übernahme des Mietgeräts haftet allein der Mieter für Schäden an Dritten. Das Einsatzrisiko obliegt allein ihm. Bei Kfz-Haftpflichtschäden während der Mietzeit wird eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 2.500,00 EURO für den Fall vereinbart, dass ARMO Gruppe oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den eingetretenen Schadenfall haften muss.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen (Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt!), für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen, bei Störungen der Betriebsfunktionen und/oder Betriebssicherheit den Betrieb des Gerätes sofort einzustellen und uns zu benachrichtigen,
Beschädigungen des Gerätes sind uns innerhalb von einem Arbeitstag bekannt zu geben, notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort durch uns oder von uns beauftragten Dritten ausführen zu lassen oder mit uns abzusprechen. Die Kosten für solche Arbeiten trägt ARMO Gruppe, sofern der Mieter oder seine Mitarbeiter oder sonstige Hilfspersonen diese Instandsetzungsarbeiten
nicht zu vertreten haben. Der Mieter ist weiter verpflichtet, das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und komplettem Zustand zurückzugeben.
3. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und uns das Betreten der Baustelle zu erlauben.
4. Wird das Gerät nicht in vorgenanntem Zustand zurückgegeben, so sind wir berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden bzw. des vertragswidrigen Zustandes zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Arbeiten. Entsteht uns weiterer nachweisbarer Schaden, der vom Mieter zu vertreten ist, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.
5. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als von ARMO Gruppe anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige (Schadensprotokoll) dem Mieter zugegangen ist.
6. Der Mieter ist verpflichtet, gemäß den Bedienungs- und Wartungshinweisen den Motoröl- und Hydraulikölstand zu überprüfen, wie auch den Wasserstand der Batterien und geeignete Stoffe erforderlichenfalls auf eigene Kosten nachzufüllen. Der Mieter kann hierfür auch unser Personal anfordern, wofür er EUR 45,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer je Stunde Einsatzzeit (einschließlich An- und Abfahrtszeiten) zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die Verbrauchsstoffe zu erstatten hat.
VIII. Versicherungsschutz
1. ARMO Gruppe empfiehlt dem Mieter den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 2.500,00 EURO pro Schadensfall. Soweit der Mieter die empfohlene Versicherung nicht abschließt, verzichtet er gegenüber uns auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären. Bei Abschluss einer Maschinenbruchversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an ARMO Gruppe insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind.
2. Sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden, besteht eine Maschinenbruchversicherung nach den ABMG mit einem Selbstbehalt von 2.500,00 EURO im Schadensfall für den Mietgegenstand. Der Mieter haftet jedoch in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für schuldhaft verursachte Schäden aus folgenden Ursachen:
a) unsachgemäße Benutzung und/oder übermäßige Beanspruchung, insbesondere auch für Schäden, die auf die Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe und -breite (in den Fahrzeugpapieren und technischen Daten angegeben) oder Straßen- und sonstigen Bodenverhältnissen zurückzuführen sind;
b) Verletzung einer der in obiger Ziffer II. erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus unterlassenen Kontrollen;
c) Weitervermietung oder Überlassung des Mietgegenstandes an einen Dritten;
d) Schuldhafte Verursachung eines Unfalls, grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol;
e) aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes, insbesondere Bereifung, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Reifenschäden. Reifenschäden sind nicht abgedeckt und daher nach Maßgabe vorstehenden Satzes zu ersetzen;
f) Schäden durch die besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen, im Bereich von Gewässern, auf schwimmenden Fahrzeugen und bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage.
IX. Stillliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstelle, für die das Gerät gemietet ist, in Folge von Umständen, die weder der Mieter noch der Vermieter zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser, Arbeitskämpfe, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 % der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme ARMO Gruppe unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
X. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten noch überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder einem Dritten einräumen.
2. Sollte ein Dritter die Beschlagnahme, Pfändung oder vergleichbare Rechte oder Ansprüche an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich hiervon zu unterrichten und den Dritten durch Einschreiben/Rückschein von den Rechten der ARMO Gruppe zu benachrichtigen.
3. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter hat uns bei allen Unfällen unverzüglich zu unterrichten.
4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Gerätes zu treffen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, uns jedweden Schaden zu ersetzen, der uns hieraus entsteht.
XI. Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft nicht möglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
2. In den Fällen gemäß vorgenanntem Abs. 1. ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in Höhe von 75% weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass ARMO Gruppe durch die Ausfalltage kein oder ein geringerer Schaden als 75% der Miete entstanden ist.
XII. Kündigung
1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich unkündbar. Hiervon ausgenommen ist das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
2. Wir sind berechtigt, den Mietvertrag insbesondere in folgenden Fällen fristlos zu kündigen:
a) wenn nach Vertragsabschluss für uns erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird;
b) wenn der Mieter ohne unsere Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
c) in Fällen von Verstößen gegen obige Punkte VIII. Ziffer 2. a) – d) oder Punkt X. Ziffer 1.-5.
3. Macht ARMO Gruppe von diesem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, finden die Bestimmungen in obigen Ziffern III. 7. und VII. 2. letzter Satz sowie Punkt VII. Ziffer 4. entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von ARMO Gruppe zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.
XIII. Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch bei Klagen im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess, ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz von ARMO Gruppe. ARMO Gruppe kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand: Januar 2021
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen
zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen ab-weichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder ent-gegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Be-stätigung (Textform ausreichend) des Auftragnehmers verbindlich.
1.2 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Er-gänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) des Auftragnehmers maßgebend.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elek-tronischer Form – und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
1.4 Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Vertrags-bedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Umfang der Lieferungspflicht
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung (Textform ausreichend) durch den Auftragnehmer maßgebend.
2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.3 Soweit der Liefergegenstand Software enthält, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die (mit)gelieferte Software zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System oder Liefergegenstand ist nicht erlaubt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) nutzen. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben (u. a. Copyright-Kennzeichnungen) nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software, gesammelter und/ oder generierter Daten durch den Liefergegenstand und den Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben beim Auftragnehmer.
3. Preis und Zahlung
3.1 Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen.
3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.4 Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/ oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft oder Bereitstellung zur Abholung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
4.2 Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorher-gesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen (z. B. ausgelöst/ bedingt durch Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasausfall, Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vor-liegenden Verzugs entstanden sind. Der Auftragnehmer wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Auftraggeber sobald wie möglich mitteilen.
4.3 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber be-rechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller Ein-lagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
4.5 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
4.6 Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungs-gleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.
5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spedi-teur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftrag-nehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftrag-gebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abholung ab auf den Auftraggeber über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer ver-pflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.
5.4 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
6.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Ver-fügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unver-züglich davon zu benachrichtigen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus.
6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftrag-nehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahr-übergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftrag-nehmers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
- Bei übermäßiger Beanspruchung
- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver-ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftrag-nehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes ein-schließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbe-dingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter er-bringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutz-rechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein ent-sprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
8. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers
8.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftrag-nehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Ver-tragsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine ange-messene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht einge-halten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.4 Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
- bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertrags-zweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertrags-typischen, voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der ge-lieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unter-lassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7. und 8. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
10. Verjährung
10.1 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung.
10.2 Die unter vorstehender Ziffer 10.1 Satz 1 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 10.1 Satz 1. gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertrags-bedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Absatz 2 BGB bleibt unberührt und endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer die Sache geliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweignieder-lassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
Stand: März 2022
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